SPORTUNTERRICHT
Hinweise zur Ausführung des Erlasses zur Sicherheit im Schulsport vom 28. Mai 2010, Ministerialblatt des SMK S. 316, Az.: 24-6860.40/56/3
1. Über den Erlass zur Sicherheit im Schulsport sowie diese Ausführungshinweise sind die Personensorgeberechtigten aktenkundig in angemessener Form zu informieren sowie die Schülerinnen und Schüler schuljährlich zu belehren.
2. Schülerinnen und Schüler können nur dann vollumfänglich am Sportunterricht und anderen schulsportlichen Aktivitäten teilnehmen, wenn ausnahmslos alle gefährdenden Gegenstände vom Körper entfernt worden sind.
3. Wird das Ablegen ohne Weiteres, also nicht nur operativ zu entfernender gefährdender Gegenstände verweigert, kann dies gemäß der jeweiligen Schulordnung zu einer ungenügen-den Leistungsbewertung in Folge von Leistungsverweigerung beziehungsweise von nicht erbrachter Leistung bei im Sportunterricht durchzuführenden Lernzielkontrollen führen. Sofern diese Leistungsverweigerung über das gesamte Schuljahr anhält, ist die Note „ungenügend“ als Jahresnote im Fach Sport zu erteilen. Damit ist eine Versetzung in die folgende Klassen-stufe oder die Erteilung eines Schulabschlusses nicht möglich. Der/die Sportlehrer/in soll unter Einbeziehung der Schulleitung den Personensorgeberechtigten und den betreffenden Schülern die Konsequenzen ihres verweigernden Verhaltens deutlich machen und das Beratungsergebnis aktenkundig protokollieren.
4. Schülerinnen und Schüler sowie deren Personensorgeberechtigte sind schuljährlich akten-kundig darüber zu informieren, dass gefährdende Gegenstände, die nur operativ (z. B. Schmuckimplantate) oder nicht schadlos (z. B. erheblich verlängerte Fingernägel) vom Körper entfernt werden können, für die Dauer der Schul- und Ausbildungszeit nicht am Körper angebracht werden dürfen. Schülerinnen und Schüler, die sich nach aktenkundiger Belehrung durch das Anbringen fest mit dem Körper verbundenen Schmucks absichtlich der aktiven Teilnahme am Sportunterricht entziehen, werden gemäß geltender Schulordnung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
5. Für Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der ersten aktenkundigen Belehrung zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 bereits einen nicht bzw. nur operativ zu entfernenden Gegenstand am Körper tragen, entscheidet der/die Schulleiter/in nach eingehender Gefährdungsbeurteilung, ob und unter welchen Auflagen für den/die Schüler/in eine gegebe-nenfalls eingeschränkte Teilnahme am Sportunterricht möglich ist. Die Unfallkasse Sachsen behält sich im Falle einer Verletzung vor, nach der Regulierung von Behandlungskosten Regressforderungen gegenüber den Verantwortungsträgern der Schule zu stellen, sofern die Verletzung auf das Tragen von Schmuck zurückzuführen ist.
Entscheidet der Schulleiter, dass der/die Schüler/in nicht aktiv am Sportunterricht teilnehmen kann, gelten folgende Festlegungen:
Mittelschule: passive Teilnahme am Sportunterricht und Zeugniseintrag „befreit“.
Gymnasium/Berufliches Gymnasium: Wahl eines Ersatzkurses mit Bewertung.
Berufsschule: passive Teilnahme am Sportunterricht und Zeugniseintrag „befreit“.
6. Schülerinnen und Schüler, die Tunnel, Plugs oder Expander tragen, müssen diese vor dem Sportunterricht entfernen. Die dabei entstehende Öffnung in der Haut ist vollflächig mit einem Silikon- oder Gummipfropfen zu verschließen.
7. Schülerinnen und Schüler sind im Rahmen der Belehrung darauf hinzuweisen, dass sich die Unfallkasse Sachsen vorbehält, Regressforderungen zu stellen, wenn die Ursache für eine Verletzung im Schulsport auf das Tragen von Schmuck an verdeckten Körperstellen zurückzuführen ist.
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